Aktuelles
§
Steuerrecht ist immer in Bewegung. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Mandanteninformationen. Wenn Sie recherchieren oder ältere Ausgaben betrachten möchten, können Sie hier unser Archiv aufrufen.
Steuertermine
- Steuertermine Juli 2023
10.07. | Umsatzsteuer Lohnsteuer* Solidaritätszuschlag* Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.* |
Zahlungsschonfrist: bis zum 13.07.2022. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juni 2023; bei vierteljährlicher Abführung für das II. Quartal 2023]
Information für: | - |
zum Thema: | - |
(aus: Ausgabe 06/2023)
Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Inflationsausgleichsprämie läuft weiter: Bis zu 3.000 EUR bleiben steuer- und sozialabgabenfrei
- Empfängerkreis: Die Prämie darf nur an Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne ausgezahlt werden, beispielsweise an Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte, Minijobber, Aushilfskräfte, Auszubildende oder Arbeitnehmer in Kurzarbeit oder Elternzeit. Als Empfänger begünstigt sind auch Arbeitnehmer in Altersteilzeit, Bezieher von Vorruhestandsgeld und Versorgungsempfänger. Seit wann und wie lange ein Arbeitsverhältnis bestand, ist unerheblich. Entscheidend ist aber, dass die Prämie dem Beschäftigten in der Zeit zwischen dem 26.10.2022 und dem 31.12.2024 zufließt. Die Steuer- und Abgabenfreiheit gilt auch für Prämien, die in Arbeitsverhältnissen zwischen nahestehenden Personen gezahlt werden, wenn sowohl das Arbeitsverhältnis als auch die Prämienauszahlung fremdüblich sind.
- Zweckbindung: Die Prämie muss zum Ausgleich der gestiegenen Verbraucherpreise gewährt werden. Hierfür genügt es, wenn sich dieser Zusammenhang aus der Bezeichnung "Inflationsausgleichsprämie" (z.B. auf den Gehaltsabrechnungen) ergibt. Es ist keine gesonderte schriftliche Vereinbarung zwischen den Arbeitsparteien erforderlich.
- Mehrere Dienstverhältnisse: Die Prämie darf je Dienstverhältnis nur einmal gewährt werden. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Dienstverhältnisse, darf die Inflationsausgleichsprämie hingegen mehrfach bezogen werden.
- Auszahlung von Teilbeträgen: Hat ein Arbeitnehmer die Prämie bereits im Jahr 2023 erhalten, darf er sie 2024 nicht erneut beziehen. Zulässig ist es aber, den Betrag von 3.000 EUR in mehreren Teilbeträgen auszuzahlen (z.B. jeweils 1.500 EUR über zwei Jahre). Geht aber beispielsweise eine Prämienzahlung für den Dezember 2024 erst im Januar 2025 auf dem Konto des Arbeitnehmers ein, so wird sie wieder lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtig.
- Keine Lohnumwandlung: Die Prämie muss in jedem Fall zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, um steuer- und sozialabgabenfrei zu sein. Der Arbeitgeber darf also nicht den regulären Lohn des Arbeitnehmers herabsetzen und die Minderung dann im Anschluss als steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie auszahlen. Erlaubt ist es aber, wenn der Arbeitgeber eine freiwillige Sonderzahlung aussetzt, die er ansonsten regelmäßig gewährt und er stattdessen eine Inflationsausgleichsprämie zahlt.
- Mehr Netto vom Brutto: Lohnsteuer-Ermäßigung kann bis zum 30.11. beantragt werden
- Mitarbeiterbeteiligung: Wie sind die Erträge aus Mitarbeiterbeteiligungen steuerlich einzuordnen?
- Vergütung für mehrjährige Tätigkeit: Keine Steuerermäßigung bei Auszahlung über drei Jahre
- Werbungskosten: Auch bei Beamten stellt sich die Frage nach der ersten Tätigkeitsstätte
Das Thema wurde zwar schon im Jahr 2022 virulent, jedoch sollten Arbeitgeber weiterhin im Auge behalten, dass sie auch im laufenden Jahr und noch bis Ende nächsten Jahres ihren Beschäftigten eine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 EUR (für alle Jahre in Summe) auszahlen können. Der Steuergesetzgeber hat einen entsprechenden Freibetrag im Einkommensteuergesetz verankert, der für Auszahlungen in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 gilt. Das Bundesfinanzministerium gibt in einem FAQ-Katalog Antworten auf die wichtigsten Fragen in Zusammenhang mit dieser Prämie. Demnach gilt:
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2023)
Wer absetzbare Aufwendungen, wie beispielsweise Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, bereits im Zuge des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt wissen will, kann beim Finanzamt unter www.elster.de einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen. Das Finanzamt trägt dann einen Freibetrag in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers ein, so dass der Arbeitgeber weniger Lohnsteuer vom Bruttolohn einbehält und einen höheren Nettolohn auszahlt. Für das laufende Jahr kann ein entsprechender Antrag noch bis zum 30.11.2023 gestellt werden. Die Freibeträge können gleich für zwei Jahre beantragt werden.
Hinweis: Ein Steuerfreibetrag für Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen (ohne Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und Hinterbliebene) und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Verwitweten kann im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren nur beantragt werden, wenn die Aufwendungen und Beträge im Kalenderjahr insgesamt höher als 600 EUR sind. Bei der Berechnung dieser Antragsgrenze zählen nur Werbungskosten mit, soweit sie den Pauschbetrag von 1.200 EUR übersteigen. Sonderausgaben werden in der Berechnung berücksichtigt, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 EUR übersteigen.
Wer erstmals einen Freibetrag beantragt oder einen höheren Betrag als im Vorjahr eintragen lassen will, muss den ausführlichen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung ausfüllen. Sofern der bisherige oder ein niedrigerer Freibetrag fortgelten soll, kann im Hauptvordruck der Abschnitt "Vereinfachter Antrag" genutzt werden, so dass weniger Angaben erforderlich sind.
Hinweis: Wenn Sie als Arbeitnehmer sich einen Freibetrag in Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale eintragen lassen, sind Sie für das betreffende Jahr im Regelfall zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2023)
Gute Mitarbeiter zu finden ist schwierig. Und wenn man sie gefunden hat, möchte man sie möglichst dauerhaft an die Firma binden. Eine Möglichkeit hierfür ist die Beteiligung der Mitarbeiter am Unternehmen. Oft stellen die Erträge aus solchen Mitarbeiterbeteiligungen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit dar. Dass dies jedoch nicht immer so ist, zeigt der vorliegende Streitfall. Hier musste das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) darüber entscheiden, ob Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit oder aus Kapitalvermögen vorliegen.
Der Kläger war in den Streitjahren leitender Angestellter der A-KG und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Er schloss mit der A-KG einen Gesellschaftsvertrag zur Begründung einer "typischen stillen Gesellschaft". Alle Einlageverpflichtungen leistete der Kläger durch Stehenlassen von Gewinnanteilen. Die Einlage ging jeweils in das Vermögen der A-KG über. Der Kläger erhielt als stiller Gesellschafter im Innenverhältnis eine Ergebnisbeteiligung entsprechend dem Gesellschaftsvertrag. Er war im Außenverhältnis nicht haftbar. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass bei einer Beendigung des Anstellungsverhältnisses die stille Gesellschaft mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende durch beide Parteien gekündigt werden konnte. Nach der Kündigung des Klägers wurde die stille Gesellschaft daher aufgehoben Der Kläger erhielt ein Auseinandersetzungsguthaben und erklärte dieses in den Streitjahren als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Finanzamt sah darin jedoch Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Das FG gab der dagegen gerichteten Klage statt. Die Gewinnanteile aus der Beteiligung als typischer stiller Gesellschafter der A-KG seien als Einkünfte aus Kapitalvermögen anstatt als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu qualifizieren. Für eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige Erwerbsgrundlage sprach laut FG, dass im Arbeitsvertrag kein Anspruch auf den Erwerb der Beteiligung vorgesehen war, die Beteiligung zum Marktpreis erworben und veräußert wurde und der Arbeitnehmer das Verlustrisiko trug. Des Weiteren habe die Ausgestaltung der Beteiligung den üblichen gesetzlichen Kriterien entsprochen. Zudem hätte der Kläger einen etwaigen Verlust aus seinem privaten Vermögen tragen müssen. Daher lägen Einkünfte aus Kapitalvermögen vor. Auch war das FG der Ansicht, dass die Beteiligung vor allem der Stärkung des Eigenkapitals der A-KG gedient habe.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2023)
Außerordentliche Einkünfte, wie beispielsweise Abfindungen, Entlassungsentschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, unterliegen einem ermäßigten Einkommensteuersatz, wenn sie dem Empfänger zusammengeballt zufließen. Der Steuergesetzgeber will dadurch Progressionsnachteile ausgleichen, die ein entschädigungsbedingt erhöhtes Einkommen bei regulärer Besteuerung nach sich ziehen würde. Sind die außerordentlichen Einkünfte jedoch in mehreren Teilbeträgen über mehrere Veranlagungszeiträume verteilt zur Auszahlung gekommen, ist eine ermäßigte Besteuerung in der Regel ausgeschlossen, weil dann keine wesentlichen Progressionsnachteile entstehen.
Hinweis: Die Finanzverwaltung lässt eine ermäßigte Besteuerung in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung allerdings noch zu, wenn eine Teilleistung von maximal 10 % in einem anderen Jahr als die Hauptleistung zur Auszahlung kommt (Nichtbeanstandungsgrenze). Gleiches gilt, wenn die abweichend gezahlte Teilleistung niedriger ist als der Steuervorteil, der sich aus der ermäßigten Besteuerung der Hauptleistung ergibt.
Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kann die ermäßigte Besteuerung nicht beansprucht werden, wenn die Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit verteilt über drei Veranlagungszeiträume ausgezahlt wird. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine GmbH-Gesellschafterin infolge einer Pensionszusage ein "Alterskapital" von 543.000 EUR von ihrer GmbH erhalten. Obwohl eine Auszahlung in einer Summe vereinbart war, zahlte die GmbH im Jahr 2017 zunächst nur einen Teilbetrag von 473.000 EUR aus, 2018 weitere 55.000 EUR und 2019 dann den Restbetrag von 15.000 EUR. Das Finanzamt lehnte eine ermäßigte Besteuerung der Hauptleistung von 473.000 EUR ab und verwies auf die ratierliche Auszahlung.
Der BFH sprach sich ebenfalls gegen eine ermäßigte Besteuerung aus, da es an einer Zusammenballung der Zahlung fehle. Die Ausnahme, die für geringfügige Teilleistungen gilt, schied nach Gerichtsmeinung bereits deshalb aus, weil die Auszahlung nicht nur über zwei, sondern über drei Veranlagungszeiträume verteilt erfolgt war. Eine geringfügige Teilleistung hätte aber auch bei Auszahlung über zwei Veranlagungszeiträume nicht vorgelegen, da die beiden niedrigeren Raten (insgesamt 70.000 EUR) bereits 14,80 % der Hauptleistung ausmachten und sie die 10-%-Schwelle somit überschritten. Auch waren die beiden Raten höher als die Steuerentlastung der Hauptleistung.
Hinweis: Unerheblich war für das Gericht, dass der Gesellschafterin ursprünglich eine Auszahlung in einer einzigen Summe zugesagt worden war und sie gar keinen Einfluss darauf hatte nehmen können, dass später doch eine ratierliche Auszahlung erfolgt war.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2023)
Auch als Beamter kann man seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten berücksichtigen. Aber wie bei jedem anderen Arbeitnehmer kann es sein, dass man bei einem Amt angestellt ist, jedoch einem anderen zugeordnet wurde. Fraglich ist allerdings, welches der beiden dann als erste Tätigkeitsstätte gilt. Da sich Kläger und Finanzamt im Streitfall uneins waren, musste das Finanzgericht Niedersachsen (FG) entscheiden.
Der Kläger ist Finanzbeamter. Im Rahmen eines Pilotprojekts für Absolventen einer bestandenen Laufbahnprüfung wurde er kurz nach Bestehen seiner Prüfung an das Finanzamt für Großbetriebsprüfung A versetzt und gleichzeitig bis auf weiteres an sein Heimat-Finanzamt B abgeordnet. Besuche im Finanzamt für Großbetriebsprüfung fanden lediglich an einzelnen Tagen statt, zum Beispiel zur Hospitation. In seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2016 und 2017 gab der Kläger das Finanzamt für Großbetriebsprüfung A als erste Tätigkeitsstätte an, in den jeweiligen Einkommensteuerveranlagungen berücksichtigte das Finanzamt jedoch das Finanzamt B als erste Tätigkeitsstätte. Gegen diese Einkommensteuerbescheide legte der Kläger erfolglos Einsprüche ein.
Auch seine Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Finanzamt habe zu Recht das Finanzamt B als erste Tätigkeitsstätte berücksichtigt. Sowohl das Finanzamt für Großbetriebsprüfung A als auch Finanzamt B seien ortsfeste betriebliche Einrichtungen. Die "Zuordnung" zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung werde durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. Der Kläger sei nach einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts für den Zeitraum ab dem 01.09.2016 nicht eindeutig einer Tätigkeitsstätte zugeordnet gewesen. Eine Zuordnung des Finanzamts für Großbetriebsprüfung A als erste Tätigkeitsstätte scheitere nach einer umfassenden Würdigung des Sachverhalts daran, dass der Kläger dort nicht entsprechend tätig geworden sei. Bei seinen Besuchen im Finanzamt für Großbetriebsprüfung A habe er dort auch keine wirklichen "Tätigkeiten" entfaltet. Da Finanzamt B die erste Tätigkeitsstätte darstelle, sei folglich auch kein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen für die Tätigkeit in Finanzamt B möglich.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2023)
Informationen für GmbH-Gesellschafter/-GF
- Gewerbesteuerliches Schachtelprivileg: Wann erfolgt die Gewinnkürzung aufgrund des Schachtelprivilegs?
- Haftung für Steuerschulden: Geschäftsführer kann sich nicht auf eigene Unfähigkeit berufen
Haben Sie schon einmal vom "gewerbesteuerlichen Schachtelprivileg" gehört? Dabei geht es um die steuerliche Begünstigung von Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an eine andere Kapitalgesellschaft. Damit die Ausschüttungen nicht doppelt besteuert werden, werden die Erträge unter bestimmten Voraussetzungen gekürzt. So muss die Beteiligungsquote zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % betragen haben. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, werden die Dividenden bei der Gewerbesteuer vollständig berücksichtigt. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste nun entscheiden, welche Anforderungen an die Beteiligungsquote gestellt werden.
Die Klägerin ist eine GmbH. Ihr alleiniger Gesellschafter A ist ebenfalls alleiniger Gesellschafter der B-GmbH. Die Klägerin ist zudem Komplementärin der C-GmbH & Co. KG, deren alleiniger Kommanditist wiederum A ist. Die Gesellschafterversammlung der Klägerin beschloss am 18.04.2016, das Stammkapital durch Ausgabe eines neuen Geschäftsanteils zu erhöhen. Die Leistung der Stammeinlage sollte A durch die Einbringung der von ihm gehaltenen Beteiligung an der B-GmbH in die Klägerin erbringen. Die Anteile des A an der B-GmbH wurden zuvor in dessen Sonderbetriebsvermögen bei der C- GmbH & Co. KG bilanziert. Die eingebrachte Beteiligung setzte die Klägerin mit dem Buchwert an und behandelte sie als sogenannten qualifizierten Anteilstausch. Im September 2016 erhielt die Klägerin als nunmehrige Alleingesellschafterin der B-GmbH eine Gewinnausschüttung. Im Gewerbesteuermessbescheid 2016 ließ das Finanzamt die Gewinnausschüttung (95 %) zunächst außer Ansatz, rechnete die Dividende aber dann zu 95 % wieder hinzu, da die Beteiligung nicht schon zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % betragen habe.
Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war begründet. Es erfolge eine Kürzung der Gewinnanteile, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % des Grund- oder Stammkapitals betragen habe und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns angesetzt worden seien. Ausschlaggebend sei nur, ob die Beteiligung "zu Beginn des Erhebungszeitraums" gegeben gewesen sei. Nach dem Gesetz sei der Zeitraum der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen der übertragenden Körperschaft dem übernehmenden Rechtsträger anzurechnen, wenn die Zugehörigkeitsdauer für die Besteuerung relevant sei. Maßgeblich für das Beteiligungserfordernis sei ein konkreter Zeitpunkt und kein Zeitraum. Die übernehmende Gesellschaft trete in die Rechtsstellung der übertragenden Gesellschaft ein. Der Eintritt in die Rechtsstellung umfasse alles, was von steuerlicher Bedeutung sei.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Gewerbesteuer |
(aus: Ausgabe 06/2023)
Mein Name ist Hase, ich weiß von nichts - wer sich mit dieser Argumentation aus der Haftungsinanspruchnahme als GmbH-Geschäftsführer herauswinden will, hat nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) schlechte Karten. Die Bundesrichter entschieden, dass sich ein Geschäftsführer nicht darauf berufen kann, dass er aufgrund seiner persönlichen (Un-)Fähigkeiten gar nicht in der Lage gewesen ist, den Aufgaben eines Geschäftsführers nachzukommen.
Geklagt hatte ein älterer Herr, der von seinem Sohn als alleiniger Geschäftsführer einer GmbH eingesetzt worden war. Der Sohn selbst war der faktische Geschäftsführer und zog im Hintergrund die Fäden. Prüfungen der Steuerfahndung deckten später auf, dass die GmbH zahlreiche Scheinrechnungen und beleglose Buchungen in ihre Buchführung eingestellt hatte. Tatsächlich lagen diesen Vorgängen jedoch keine realen Leistungen zugrunde. Nachdem über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, nahm das Finanzamt den Vater als Geschäftsführer für die Steuerschulden der GmbH in Haftung. Hiergegen wandte dieser ein, dass er aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und seiner persönlichen Fähigkeiten gar nicht in der Lage gewesen sei, die Geschäftsvorfälle in der Firmen-EDV nachzuvollziehen.
Das Gericht gab jedoch grünes Licht für die Haftungsinanspruchnahme und verwies darauf, dass Geschäftsführer einer GmbH für Steuerschulden ihrer Gesellschaft haften, soweit die Steuern infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. GmbH-Geschäftsführer haben die Pflicht, Steuererklärungen vollständig, richtig und rechtzeitig abzugeben und unzutreffende Erklärungen unverzüglich zu berichtigen. Diese Pflicht hatte der Geschäftsführer im vorliegenden Fall verletzt, da er die Steuererklärungen der GmbH entweder gar nicht oder in unzutreffender Form abgegeben hatte.
Er hatte überdies auch schuldhaft gehandelt, da er verpflichtet gewesen war, sich ständig eingehend über den Geschäftsgang der GmbH zu unterrichten, so dass ihm das Fehlverhalten beauftragter Dritter rechtzeitig hätte auffallen müssen. Werden zur Pflichterfüllung (hier: zur Buchführung) herangezogene Personen mangelhaft überwacht, liegt regelmäßig eine grob fahrlässige Pflichtverletzung, ein sogenanntes Überwachungsverschulden, vor. Unerheblich war für das Gericht, dass der Vater nicht in der Lage gewesen war, die EDV der Firma zu bedienen. Der BFH erklärte, dass sich niemand auf das eigene Unvermögen berufen kann, wonach er den Aufgaben eines Geschäftsführers nicht nachkommen könne. Wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht entsprechen kann, darf eine solche Position ganz einfach nicht übernehmen.
Hinweis: Sofern jemand die Stellung eines Geschäftsführers übernimmt, haftet er also auch dann für die Steuerschulden seiner Gesellschaft, wenn er seinen Überwachungsaufgaben nicht nachkommen kann. Hinzukommen muss aber stets auch das persönliche Verschulden (mindestens im Grad einer groben Fahrlässigkeit).
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 06/2023)
Informationen für Hausbesitzer
- Erben und Verschenken: Rechtzeitige Planung sichert steuerschonenden Vermögensübergang
- Freibeträge: Durch diverse Freibeträge, die alle zehn Jahre neu gewährt werden, lässt sich der Erbschaft- und Schenkungsteuerzugriff vermeiden oder senken. Wer also frühzeitig beginnt, Vermögen zu übertragen, kann diese Beträge mehrmals ausschöpfen. Eheleute dürfen sich alle zehn Jahre 500.000 EUR steuerfrei schenken und ein Kind darf im Zehnjahresturnus sogar 400.000 EUR von jedem Elternteil steuerfrei erhalten. Handlungsbedarf für eine vorweggenommene Erbfolge besteht also insbesondere bei Vermögen oberhalb der Freibeträge und bei Übertragungen zwischen entfernten Verwandten oder Nichtverwandten.
- Versorgungsleistungen: Soll eine Unternehmensnachfolge im Mittelstand eingeleitet werden, kommt unter anderem eine Schenkung des Betriebs gegen Versorgungsleistung in Betracht. Die schenkende Person wird dann finanziell über eine lebenslange Leibrente abgesichert.
- Nießbrauchsvorbehalt: Wenn Immobilien zu Lebzeiten an die künftigen Erben verschenkt werden, kann sich der Schenker ein sogenanntes Nießbrauchsrecht vorbehalten. Dadurch kann er die verschenkte Immobilie weiter nutzen oder vermieten, wobei ihm weiterhin die Mieteinnahmen zustehen.
- Steuerfreies Familienheim: Bewohnt ein Erbe eine Nachlassimmobilie selbst für mindestens zehn Jahre nach der Erbschaft, fällt keine Erbschaftsteuer an. Allerdings muss er innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbanfall in die Immobilie einziehen und darf sie dann während der Zehnjahresfrist weder verkaufen noch vermieten oder verpachten. Bei Kindern ist die Steuerbefreiung auf eine Immobilie mit einer Wohnfläche von 200 qm begrenzt.
- Erbausschlagung: Unter Umständen ist es sogar vorteilhaft, ein Erbe auszuschlagen. Dies gilt nicht nur, wenn das Erbe aus Schulden besteht, sondern auch dann, wenn es so hoch ist, dass die persönlichen Freibeträge deutlich überschritten werden. Schlägt beispielsweise ein als Alleinerbe eingesetzter Ehegatte die Erbschaft zugunsten der gemeinsamen Kinder aus, dann verteilt sich das Erbe auf mehrere Personen, so dass jede von ihnen ihre Freibeträge nutzen kann.
- Pflichtteilsansprüche: Durch Schenkungen zu Lebzeiten wird in der Regel das Vermögen im Todesfall gemindert. Dies hat Auswirkungen auf den Pflichtteil, den Enterbte geltend machen können. Aus diesem Grund werden Schenkungen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Tod veranlasst wurden, zum Nachlass gezählt und erhöhen damit den Pflichtteilsanspruch.
- Immobilienbewertung: Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts eines Miteigentumsanteils
Viele Menschen scheuen sich vor einer frühzeitigen Übertragung ihres Vermögens auf die nächste Generation, wenngleich es steuerlich häufig sinnvoll ist, Vermögen noch zu Lebzeiten zu übertragen. Die Steuerberaterkammer Stuttgart hat kürzlich diverse Möglichkeiten für einen steueroptimierten Vermögensübergang zusammengestellt. Danach gilt:
Hinweis: Um alle steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen, ist professioneller Rat empfehlenswert. Vor allem bei Immobilien und Betrieben sollten Sie uns als Ihre steuerlichen Berater in die Überlegungen einbeziehen.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 06/2023)
Wenn Sie eine Immobilie im Wege der Schenkung oder Erbschaft erhalten, ist dies in der Regel steuerpflichtig. Es sei denn, Sie können die Vergünstigung für Familienheime in Anspruch nehmen. Ist dies nicht der Fall, muss natürlich ein realistischer Wert der Schenkungsteuer zugrunde gelegt werden. Hat das Finanzamt einen Wert ermittelt, mit dem Sie nicht einverstanden sind, können Sie mittels eines Gutachtens einen niedrigeren Wert nachweisen. Was ist jedoch, wenn das Finanzamt dem nicht folgt? Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) darüber entscheiden, ob der vom Gutachter ermittelte Wert inklusive eines von ihm vorgenommenen Abschlags anzuwenden ist.
Im zugrundeliegenden Fall ging es um ein 651 qm großes und mit einem Zweifamilienhaus nebst Anbau und Garagen bebautes Grundstück. Der Kläger erwarb daran als Vermächtnis einen Miteigentumsanteil von 50 %. Den anderen Miteigentumsanteil von 50 % hielt eine ungeteilte Erbengemeinschaft (der Kläger und sein Bruder). Laut Gutachten war vom hälftigen Verkehrswert im Wege der Marktanpassung ein Abschlag vorzunehmen, weil der Erwerb eines Miteigentumsanteils für Dritte mit erheblichen Risiken verbunden sei (z.B. eingeschränkte Verfügungsgewalt). Das Finanzamt erkannte jedoch den Abschlag nicht an.
Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Der Kläger habe den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts erbracht. Nach dem Gesetz werde dieser Nachweis nicht nur für das Volleigentum zugelassen, sondern auch für Bruchteile davon. Dies ergebe sich daraus, dass auf den gemeinen Wert der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit abgestellt werde. Das Gutachten des Klägers sei geeignet, den niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Es sei im Ergebnis plausibel. Dass das Volleigentum den Ausgangspunkt für die Verkehrswertermittlung dargestellt habe, sei im Sachverhalt unproblematisch. Die rechnerische Ableitung des gemeinen Werts des Miteigentumsanteils sei für das Gericht ebenfalls plausibel und nachvollziehbar. Die Berücksichtigung eines Marktanpassungsabschlags entspreche den Vorgaben der Immobilienwertermittlungsverordnung. Die Höhe des Abschlags sei auch hinreichend konkret begründet.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 06/2023)
Informationen für Kapitalanleger
- Anteilsbewertung: Wie wird der Anteilswert an einer Familien-Holding ermittelt?
- Bausparvertrag: Bonuszinsen müssen bei Auszahlung auf einen Schlag versteuert werden
- Kapitaleinkünfte: Verlustausgleich zwischen Eheleuten jetzt auch über die Steuererklärung möglich
Bei der Schenkung von Anteilen an Kapitalgesellschaften muss Schenkungsteuer gezahlt werden. Dazu muss natürlich der Wert der Anteile bestimmt werden, auf dessen Grundlage sich die Steuer berechnen lässt. Bei börsennotierten Anteilen ist dies einfach, da es einen Börsenkurs gibt. Auch bei anderen Anteilen, die auf anderen Handelsplattformen gehandelt werden, ist ein Wert relativ einfach festzustellen. Wie aber kann man den Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft feststellen, wenn diese nur unter den jeweiligen Familienmitgliedern weitergegeben werden? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste darüber entscheiden, ob der von den Klägern oder der vom Finanzamt ermittelte Wert anzusetzen ist.
Die Klägerin ist eine GmbH. An ihr war im Jahr 2009 eine Vielzahl natürlicher Personen beteiligt, die überwiegend Abkömmlinge von C und D der B-Familie waren. Nach dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin durften die beteiligten Personen über Geschäftsanteile oder Teile von Geschäftsanteilen ausschließlich zugunsten von Abkömmlingen der B-Familie verfügen. Ausnahmen waren nur über den Aufsichtsrat möglich. Für die Verkäufe war der sogenannte gemeine Wert maßgebend. Dieser wurde ermittelt, indem für Beteiligungen der Klägerin an börsennotierten Kapitalgesellschaften der Durchschnittskurs der letzten drei Monate zugrunde gelegt wurde. Bei Beteiligungen an nichtbörsennotierten Gesellschaften wurden die voraussichtlichen Umsätze oder Erträge ermittelt. 2009 übertrug Gesellschafter A Teilgeschäftsanteile an seine drei Kinder. Die Klägerin gab eine Feststellungserklärung ab, in der sie den Wert der abgetretenen Anteile auf Basis von Verkäufen von Geschäftsanteilen ermittelte (408 % des Nennwerts). Das Finanzamt setzte einen anderen Wert (510 % des Nennwerts) an. Hiergegen klagte die GmbH.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Bei den nachgewiesenen Verkäufen handele es sich um Verkäufe unter fremden Dritten, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr stattgefunden hätten. Maßgebend für die Bestimmung des gemeinen Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften sei der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr tatsächlich erzielte Preis. Die Klägerin habe die Verkaufspreise nicht verbindlich vorgegeben. Auch die Beschränkungen bei der Veräußerung der Anteile rechtfertigten nicht ohne weiteres die Annahme, dass die Veräußerung nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr stattgefunden habe. Anders als das beklagte Finanzamt meine, entspreche der aus den Verkäufen von Geschäftsanteilen unter Abzug eines Marktabschlags von 20 % abgeleitete Wert der zugewendeten Geschäftsanteile dem gemeinen Wert der Anteile. Auch werde entgegen der Ansicht des Finanzamts der Substanzwert nicht unterlaufen. Der Substanzwert sei nicht der Mindestwert, wenn der gemeine Wert aus Verkäufen abgeleitet worden sei.
Information für: | Kapitalanleger |
zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 06/2023)
Bausparer erhalten häufig Bonuszinsen, wenn sie ihr Bauspardarlehen nach Zuteilungsreife nicht in Anspruch nehmen. Der Bausparvertrag wird in diesem Fall rückwirkend höher verzinst und der angesammelte Bonus auf einen Schlag ausgezahlt. Für viele jüngere Bausparer wäre es steuerlich lukrativ, wenn sie diesen Bonus bereits über die Ansparzeit verteilt jahresweise versteuern könnten, weil sie in diesen Jahren häufig noch über kein oder nur ein geringes steuerpflichtiges Einkommen verfügen, so dass die Zinserträge steuerfrei vereinnahmt werden könnten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dieser steuerlichen Erfassung nun jedoch eine Absage erteilt.
Geklagt hatte ein Bausparer aus Niedersachsen, der im Jahr 1995 einen Bausparvertrag abgeschlossen hatte. Das Bausparguthaben war mit 2,25 % pro Jahr verzinst worden. Der Vertrag sah vor, dass sich der Zinssatz bei Verzicht auf das Bauspardarlehen nach Zuteilungsreife auf 4,75 % pro Jahr erhöhte (Bonuszinsen). Der Sparer besparte seinen Vertrag in den Folgejahren fleißig und verzichtete später auf das Darlehen. Im Jahr 2013 zahlte die Bausparkasse ein Guthaben von 58.203 EUR aus und überwies infolge des Verzichts zudem Bonuszinsen von 24.714 EUR.
Der Sparer hatte in seinen Einkommensteuererklärungen für die Ansparphase die Bonuszinsen erklärt, die rechnerisch auf die jeweiligen Jahre entfielen. Das Finanzamt hatte nicht weiter nachgehakt und erklärungsgemäß veranlagt. Aufgrund eines niedrigen zu versteuernden Einkommens betrug die Einkommensteuer aber stets 0 EUR. Für das Jahr 2013 erklärte der Sparer ebenfalls nur die Bonuszinsen, die rechnerisch auf das Jahr entfielen. Das Finanzamt akzeptierte auch diese Angaben zunächst und erließ einen Nullsteuerbescheid, wurde später aber durch eine Kontrollmitteilung auf die ausgezahlten Bonuszinsen von 24.714 EUR aufmerksam. Gegen die nachträgliche Besteuerung der gesamten Bonuszinsen im Jahr 2013 zog der Sparer vor den BFH. Er vertrat die Ansicht, dass ihm die Bonuszinsen bereits mit dem jährlichen Ausweis der Zinsen im "Bonuskonto" der Bausparkasse zugeflossen seien.
Der BFH lehnte jedoch ab und verwies darauf, dass der Anspruch auf die Zinsen erst nach Zuteilungsreife und Verzicht auf das Bauspardarlehen entstanden war, die Bonuszinsen erst bei Auszahlung des Bausparguthabens fällig wurden und über sie nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verfügt werden konnte. All diese Umstände sprachen dafür, dass der steuerliche Zufluss der gesamten Zinsen erst im Jahr 2013 erfolgte, so dass eine Besteuerung in diesem Jahr rechtmäßig war. Vor 2013 konnte der Sparer wirtschaftlich noch nicht über die Zinsen verfügen.
Information für: | Kapitalanleger |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2023)
Der Ehestand ist hierzulande zwar mit Steuervorteilen wie dem Ehegattensplitting verbunden, für eine ehegattenübergreifende Verrechnung von Gewinnen und Verlusten aus Kapitaleinkünften gab es bisher aber erhebliche Einschränkungen: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die zur Zusammenveranlagung berechtigt und Kunden bei ein und derselben Bank waren, konnten bislang nur mit einem gemeinsamen Freistellungsauftrag eine Verlustverrechnung zum Jahresende erreichen. In diesem Fall hatten die Geldinstitute die Gewinne und Verluste über alle dort einzeln oder gemeinschaftlich geführten Konten und Depots automatisch zwischen den Ehegatten bzw. Lebenspartnern verrechnet.
Nicht möglich war bislang jedoch ein nachträglicher Verlustausgleich im Zuge der Einkommensteuererklärung, wenn kein gemeinsamer Freistellungsauftrag vorlag oder die Depots bei verschiedenen Geldinstituten unterhalten wurden. Hatte der eine Ehegatte auf seine Gewinne Abgeltungssteuer abzuführen, so konnte diese nicht durch die Verluste des anderen Ehegatten gesenkt oder ausgeglichen werden.
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Steuergesetzgeber dieses Manko nun behoben: Die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung von Kapitaleinkünften derselben Art ist damit nun ab dem Veranlagungsjahr 2022 rückwirkend möglich (§ 20 Abs. 6 Satz 3 EStG). Zum Verlustausgleich berechtigt sind damit nun auch Eheleute und Lebenspartner, die keinen gemeinsamen Freistellungsauftrag haben oder ihre Depots bei verschiedenen Geldinstituten unterhalten.
Hinweis: Damit die Verlustverrechnung in der Praxis umgesetzt werden kann, benötigen Ehegatten und Lebenspartner, die jeweils eigene Depots führen, eine Jahressteuerbescheinigung von ihrer Depotbank. Die auf dieser Bescheinigung aufgeführten nicht ausgeglichenen Verluste können dann im Rahmen der Einkommensteuererklärung festgestellt und mit positiven Erträgen des Ehepartners steuersparend verrechnet werden. Dies kann zu einer Steuergutschrift im Einkommensteuerbescheid führen, wenn das Geldinstitut zuvor Kapitalertragsteuer, Kirchensteuer und Soli für die Gewinne eines Ehepartners eingezogen hat.
Information für: | Kapitalanleger |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2023)
Informationen für Unternehmer
- EuGH zur Umsatzsteuer: Preisgelder für Turnierteilnahme mit fremden Pferden
- Friedhofs- und Bestattungswesen: Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung
- Kurzfristige Beherbergung: Auch die Vermietung von Wohncontainern unterliegt ermäßigter Umsatzsteuer
- Neues aus Luxemburg: Minderung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit
- Online-Plattformen und Mehrwertsteuer: Wer erbringt an wen die Dienstleistung?
- Pensionszusagen unter Vorbehalt: Uneingeschränkte Widerrufsvorbehalte schließen Rückstellungsbildung aus
- Photovoltaikanlagen: Finales BMF-Schreiben zum Nullsteuersatz
- Selbstnutzung und Verpachtung: Neue Hinweise für Jagdgenossen
- Soll-Besteuerung: Aufgeschobene Fälligkeit einer Einnahme schiebt Umsatzsteuerentstehung nicht hinaus
- Spenden für die Ukraine: Keine Besteuerung unentgeltlicher Wertabgaben
- Umsatzsteuer und Sozialfürsorge: BMF passt seine Verwaltungsanweisung an
- Äußerer Betriebsvergleich: Amtliche Richtsätze kommen auf den Prüfstand
- Übergang der Steuerschuldnerschaft im Dreiecksgeschäft: Keine rückwirkende Berichtigung bei fehlendem Hinweis
Rein platzierungsabhängige Preisgelder, die ein Turnierveranstalter den Teilnehmern zahlt, sind kein Entgelt für eine steuerbare Leistung. Das hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Jahr 2016 entschieden. In einem Vorabentscheidungsersuchen wollte der Bundesfinanzhof (BFH) wissen, ob das auch für Preisgelder gilt, die originär Pferdeeigentümern zustehen, die diese aber vereinbarungsgemäß teilweise dem Reitstallbetreiber für die Unterbringung, Pflege und Ausbildung der Pferde und deren Einsatz bei Turnieren weiterleiten. In diesem Fall liege eine Dienstleistung gegen Entgelt vor, so entschied der EuGH in einem aktuellen Urteil.
Der Kläger, ein professioneller Reiter, betrieb von 2007 bis 2012 einen Ausbildungsstall für Turnierpferde. Die Eigentümer überließen ihm ihre Pferde und trugen die Kosten für den Unterhalt, die Turnierteilnahme, den Transport, den Hufschmied und den Tierarzt. Der Kläger übernahm die Kosten für die Unterstellung, Pflege und Ausbildung der Tiere und setzte diese auf Turnieren im In- und Ausland ein. Seine eigenen Spesen trug er selbst. Zusätzlich wurde vertraglich vereinbart, dass er von den Eigentümern jeweils die Hälfte der (grundsätzlich allein ihnen zustehenden) Sach- und Geldpreise erhalten sollte.
Das Finanzamt besteuerte die Turniererlöse mit fremden Pferden mit dem Regelsteuersatz. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Der BFH fragte aber beim EuGH an, ob die Preisgelder als Entgelt zu werten sein könnten. Das bejahte der EuGH in diesem Fall. Es liege eine einheitliche Leistung vor, die sich aus Pflege, Unterbringung und Turnierteilnahme zusammensetze. Gehe man davon aus, dass die von den Eigentümern zu zahlenden Auslagen lediglich die Kosten des Stalls decken sollten, liege keine Gegenleistung vor. Die anteiligen Gewinne könnten aber ein Entgelt darstellen. Die Abtretung zukünftiger Preisgelder sei fest vereinbart worden. Die Ungewissheit, ob in einem Turnier ein so gutes Ergebnis erzielt werde, um eine Ausschüttung zu erhalten, stelle dabei die vertragliche Vereinbarung nicht in Frage. Für den Reiter sei vorhersehbar gewesen, welcher Betrag ihm bei einem Turnier - abhängig von der Platzierung - zugestanden hätte.
Hinweis: Der EuGH grenzt explizit zu seinem Urteil aus 2016 ab. Danach lag eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung aufgrund der Pferdeüberlassung durch seinen Eigentümer an den Veranstalter eines Pferderennens zwecks Turnierteilnahme vor. Es wurde weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt und nur die Eigentümer der Pferde erhielten mit einer erfolgreichen Platzierung im Rennen ein Preisgeld.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 06/2023)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) erörtert in einem aktuellen Schreiben Anwendungsfragen des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) im Zusammenhang mit dem Friedhofs- und Bestattungswesen. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Die Nichtbeanstandungsregelung wurde verlängert.
Bereits in seinem Schreiben vom 23.11.2020 hatte das BMF zahlreiche Fragen zu § 2b UStG im Zusammenhang mit dem Friedhofs- und Bestattungswesen beantwortet. Insbesondere betraf dies die Behandlung von Grabnutzungsberechtigungen, die Aufbewahrung von Leichen in Kühlräumen, Bestattungsleistungen im Zusammenhang mit bereits bestehenden Grabstätten sowie die vertragliche Überlassung der Trägerschaft vom Friedhof an eine Kommune. Es wurde nach diesem Schreiben nicht beanstandet, wenn bei bereits seit der früheren umsatzsteuerlichen Regelung laufenden Rechtsverhältnissen, die vor dem 01.01.2023 geschlossen wurden und die unter Anwendung des § 2b UStG nun erstmalig umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig sind, keine Nachversteuerung erfolgte.
Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde die Übergangsfrist für die zwingende Anwendung des § 2b UStG um zwei Jahre bis zum 31.12.2024 verlängert. Aus diesem Grund verlängert das BMF mit dem aktuellen Schreiben die Nichtbeanstandungsregelung im Zusammenhang mit dem Friedhofs- und Bestattungswesen insoweit, dass an die Stelle des 01.01.2023 der 01.01.2025 tritt.
Hinweis: Der neue § 2b UStG regelt die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR). Danach gilt die Umsatzsteuerpflicht grundsätzlich für alle jPöR, die selbständig und nachhaltig Einnahmen erzielen. Die öffentliche Hand wird wie eine Unternehmerin behandelt, wenn sie in privatrechtlicher Form handelt. Es werden daher zukünftig mehr Leistungen der Gemeinden der Umsatzsteuer unterliegen.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 06/2023)
Wer Wohnungen oder Häuser vermietet, muss auf seine Umsätze regelmäßig keine Umsatzsteuer zahlen, da aufgrund einer dauerhaften Vermietung eine Steuerbefreiung nach dem Umsatzsteuergesetz greift. Anders liegt der Fall bei einer Vermietung von Campingflächen oder Wohn- und Schlafräumen, die der kurzfristigen Beherbergung von Fremden dienen - diese Umsätze sind steuerpflichtig und unterliegen einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.
Der Bundesfinanzhof (BFH) ist kürzlich der Frage nachgegangen, ob auch bei der kurzfristigen Vermietung von mobilen Wohncontainern der ermäßigte Umsatzsteuersatz angewandt werden darf oder der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 % zugrunde gelegt werden muss. Geklagt hatte ein Landwirt, der für seinen Spargel- und Beerenanbau saisonal rund 100 Erntehelfer beschäftigte, an die er zugleich Räume in mobilen Wohncontainern vermietete. Die Dauer der Mietverhältnisse betrug längstens drei Monate. Die Container waren nicht in das Erdreich eingelassen, sondern standen lediglich auf Steinsockeln und waren über gepflasterte Wege zu erreichen. Der Landwirt versteuerte seine Vermietungsumsätze mit 7 %. Das Finanzamt vertrat nach einer Außenprüfung die Auffassung, dass der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 % berechnet werden müsse, da die Steuersatzermäßigung nur für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften gelte, die dauerhaft fest mit dem Grundstück verbunden sind.
Der BFH gestand dem Landwirt jedoch den ermäßigten Steuersatz von 7 % zu und urteilte, dass dessen Anwendung nicht auf die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden beschränkt ist. Auch die Vermietung von nicht ortsfesten Wohncontainern wird erfasst. Diese Auslegung entspricht dem Unionsrecht.
Hinweis: Die Rechtsprechung ist nicht nur für die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer relevant, sondern beispielsweise auch für die Vermietung von mobilen Containern als Notunterkünfte oder Aufnahmeeinrichtungen.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 06/2023)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zur Minderung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit von Forderungen Stellung genommen.
Klägerin des Ausgangsverfahrens ist die in Ungarn ansässige Gesellschaft Euler Hermes, die im Versicherungswesen tätig ist und sich im Rahmen eines Versicherungsvertrags verpflichtet, eine Entschädigung an ihre Versicherten zu zahlen, falls deren Kunden eine bestimmte Forderung nicht begleichen. Dabei beläuft sich der Entschädigungssatz auf 90 % des Werts der nichtbeglichenen Forderung zuzüglich Mehrwertsteuer. Nach dem Vertrag werden im Zuge dieser Entschädigung ein entsprechender Teil der Forderung sowie alle dem Versicherten zustehenden Rechte an Euler Hermes abgetreten. Letztere wird mit der zuvor von den Versicherten an den Fiskus abgeführten, aber von diesen an ihre Kunden abgewälzten und von ihnen nichtbeglichenen Mehrwertsteuer belastet.
Die Forderungen sind zum Zeitpunkt ihrer Übertragung auf Euler Hermes noch nicht als uneinbringlich erachtet worden, sondern erst nach dieser Übertragung endgültig uneinbringlich geworden.
Strittig ist, ob Euler Hermes Anspruch auf die Erstattung der Mehrwertsteuer hat. Die Klägerin hat den Kunden eine Entschädigung gezahlt, die 90 % des Betrags der fraglichen Forderung zuzüglich Mehrwertsteuer betrug. Hieran zeigt sich, dass dieser Teil der Forderung von den Kunden als Gegenleistung der fraglichen steuerbaren Umsätze vereinnahmt wurde. Die Kunden können für diesen Betrag keinen Anspruch auf Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer geltend machen.
Es ist nicht davon auszugehen, dass im Hinblick auf das Mehrwertsteuerrecht der EU ein Versicherer wie Euler Hermes als derjenige Steuerpflichtige bestimmt werden kann, der eine Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage verlangen kann. Dies verstieße gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität, da die abgeführte Mehrwertsteuer nicht genau zu dem Preis proportional wäre, den die Kunden tatsächlich erhalten haben.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 06/2023)
Der Influencer- und Streaming-Markt ist in den letzten Jahren massiv gewachsen. So können Fans beispielsweise die von Influencern auf Online-Plattformen hochgeladenen Fotos oder Videos durch einzelne Zahlungen oder durch Abschluss von Abos erwerben, dem Influencer folgen, Videos in Echtzeit streamen oder auch Trinkgelder (für die sie im Gegenzug keine Leistung in Form von Inhalten erhalten) geben. Umsatzsteuerlich ist fraglich, wer in solchen Fällen an den Fan leistet und damit die Umsatzsteuer schuldet: der Influencer selbst oder die Online-Plattform? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in einem aktuellen Urteil mit dieser Frage beschäftigt.
Fenix International betreibt die Online-Plattform "Only Fans". Auf dieser Plattform können Influencer unter ihrem Profil Fotos oder Videos einstellen. Fans erhalten gegen Bezahlung Zugang zu diesem Profil. Fenix stellt auch die Anwendung zum Einzug und zur Verteilung der von den Fans geleisteten Zahlungen bereit, behält 20 % aller an einen Influencer gezahlten Beträge für die Dienstleistung des Portals als Vergütung ein und stellt diesem den entsprechenden Betrag in Rechnung. Auf diesen Betrag erhebt sie Mehrwertsteuer.
Die britische Steuer- und Zollverwaltung war jedoch der Ansicht, dass Fenix Mehrwertsteuer auf den gesamten von einem Fan erhaltenen Betrag abführen müsse, da das Unternehmen im eigenen Namen tätig sei. Gegen die Steuerbescheide für die Jahre 2017 bis 2020 klagte Fenix. Noch vor Ende des Brexit-Übergangszeitraums rief das britische Gericht den EuGH an, um die Gültigkeit der maßgeblichen Bestimmung der Durchführungsverordnung zur Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) klären zu lassen.
Nach Auffassung des EuGH ist die Bestimmung der Durchführungsverordnung gültig. Der Rat habe sich darauf beschränkt, die MwStSystRL lediglich zu präzisieren, ohne sie zu ergänzen oder zu ändern. Ein Steuerpflichtiger, der sich an der Erbringung einer elektronischen Dienstleistung beteilige und dabei die Erbringung der Dienstleistungen genehmigen oder ihre Abrechnung autorisieren oder auch die allgemeinen Bedingungen ihrer Erbringung festlegen dürfe, könne einseitig wesentliche Gesichtspunkte im Zusammenhang mit der Dienstleistung festlegen. Unter diesen Umständen sei Fenix zu Recht als Dienstleistungserbringer im Sinne der MwStSystRL anzusehen.
Hinweis: Das Urteil ist auch aus deutscher Sicht bedeutsam. Plattformen sollten prüfen, ob sie ebenfalls als Dienstleistungskommissionär im B2C-Bereich tätig werden und ihre Rechnungsstellung entsprechend angepasst werden muss.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 06/2023)
Enthält eine Pensionszusage einen Vorbehalt, nach dem die Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, ist die Bildung einer Pensionsrückstellung steuerrechtlich nur in eng begrenzten Fällen zulässig. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.
Verhandelt worden war vor dem BFH ein Fall, in dem ein Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung für seine Mitarbeiter eingeführt und für die hieraus resultierenden Verpflichtungen sogenannte Pensionsrückstellungen gebildet hatte. Einzelheiten hierzu waren in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Die Höhe der Versorgungsleistungen ergab sich aus sogenannten Versorgungsbausteinen, die aus einer "Transformationstabelle" abzuleiten waren. Der Arbeitgeber hatte sich vorbehalten, diese Transformationstabelle einseitig ersetzen zu können. Wegen dieses Vorbehalts erkannte das Finanzamt die Pensionsrückstellungen nicht an, so dass es in den jeweiligen Jahren zu Gewinnerhöhungen kam.
Auch der BFH war der Ansicht, dass die Rückstellungen aufgrund des umfassenden Vorbehalts nicht gebildet werden durften. Die Bildung einer Pensionsrückstellung ist nach Auffassung des Gerichts steuerrechtlich nur zulässig, wenn der Vorbehalt ausdrücklich auf eine nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannte, eng begrenzte Fallkonstellation bezogen ist, die nur ausnahmsweise eine Minderung oder einen Entzug der Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gestattet. Demgegenüber seien uneingeschränkte Widerrufsvorbehalte, deren arbeitsrechtliche Gültigkeit oder Reichweite zweifelhaft oder ungeklärt ist, steuerrechtlich nicht zulässig. Im vorliegenden Fall lag ein solcher uneingeschränkter Widerrufsvorbehalt vor, da dieser eine Änderung der Pensionszusage in das Belieben des Arbeitgebers gestellt hatte. Der Vorbehalt war damit keiner in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Fallgruppe zuzuordnen.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2023)
Die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen unterliegt seit dem 01.01.2023 einem Nullsteuersatz. Nachdem sich das Bundesfinanzministerium (BMF) am 26.01.2023 in einem Entwurf zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit dieser Neuregelung geäußert hat, ist nun die endgültige Fassung ergangen. Im Vergleich zum Entwurf wurden noch einige Klarstellungen vorgenommen; grundlegende Änderungen haben sich jedoch nicht ergeben.
Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde ein neuer Absatz 3 in § 12 Umsatzsteuergesetz angefügt. Dadurch ermäßigt sich die Steuer auf 0 % für Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.
Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Anlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kWp beträgt oder betragen wird. Diese Regelung ist am 01.01.2023 in Kraft getreten. Auch die Einfuhr, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Installation unterliegen dem Nullsteuersatz, wenn es sich um begünstigte Solarmodule, Speicher oder wesentliche Komponenten handelt.
Im ersten Teil des Schreibens stellt die Finanzverwaltung neben einer kurzen Einführung die Folgen für die unentgeltliche Wertabgabe aus einer Photovoltaikanlage sowohl für Altanlagen (Lieferung bis zum 31.12.2022) als auch für Neuanlagen (Lieferung ab dem 01.01.2023) dar. Im zweiten Teil werden Änderungen und Ergänzungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vorgenommen, die wichtige Einzelfragen im Zusammenhang mit der Neuregelung beantworten.
Bezüglich der Entnahme einer Altanlage hält das BMF jedoch an den Ausführungen in seinem Entwurf fest. Danach soll eine Entnahme nur möglich sein, wenn mindestens 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Dies hatten die Verbände stark kritisiert und angeregt, auf die 90-%-Grenze zu verzichten.
Hinweis: Die Grundsätze des Schreibens sind erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 ausgeführt werden. Eine Nichtbeanstandungsregelung gilt für Miet- oder Leasing-Sonderkonstellationen.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 06/2023)
Vom Bayerischen Landesamt für Steuern (BayLfSt) kommt erneut eine Verfügung zur Behandlung der Umsätze im Rahmen der Selbstnutzung und Verpachtung von Jagdbezirken. Es ergänzt damit seine Verfügung vom 27.12.2022 um zusätzliche Hinweise zur Behandlung der Jagdgenossen.
Bereits in der letzten Verfügung wurde klargestellt, dass die Eigentümer der als Jagdbezirke genutzten Flächen kraft Gesetzes Jagdgenossenschaften bilden. Die Eigentümer dieser Flächen sind Mitglieder der Jagdgenossenschaft.
Das BayLfSt präzisiert nun, dass auch juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts Zwangsmitglieder der Jagdgenossenschaften sind. Die Überlassung der Flächen an die Jagdgenossenschaft erfolgt in der Regel im Rahmen eines nichtsteuerbaren Gesellschafterbeitrags. Erhalten die Jagdgenossen Ausschüttungen, die häufig als Jagdschilling bezeichnet werden, so unterliegen diese nicht der Umsatzsteuer.
Die übrigen Erläuterungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Nutzung von Gemeinschaftsjagdrevieren durch Jagdgenossenschaften sowie Ausführungen zur Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand wurden unverändert übernommen.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 06/2023)
Die Umsatzsteuer entsteht in der Regel mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die jeweilige Leistung ausgeführt worden ist (Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten). Die Steuerschuld wird in diesem Fall also bereits auf Beträge berechnet, die das Unternehmen noch gar nicht erhalten hat.
Hinweis: Da diese sogenannte Soll-Besteuerung die Liquidität bedrohen kann, dürfen kleinere Unternehmen eine Sonderregelung nutzen und die Umsatzsteuer unter gewissen Voraussetzung auf Antrag nach vereinnahmten Entgelten berechnen (Ist-Besteuerung). Die Steuerschuld entsteht dann erst, wenn das Entgelt tatsächlich vereinnahmt ist.
Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) müssen Leistungen im Fall der Soll-Besteuerung auch dann bereits mit Leistungsausführung versteuert werden, wenn das Entgelt aufgrund einer Vereinbarung mit dem Leistungsempfänger unter Bedingungen und zeitverzögert fällig wird.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Generalunternehmer eine Photovoltaikanlage errichtet und mit dem Kunden vereinbart, dass das Entgelt hierfür nur insoweit zur Zahlung fällig wird, wie es vom Kunden aus den laufenden Einnahmen der Stromeinspeisung beglichen werden kann. Im Jahr 2011 stellte das Generalunternehmen eine erste Rechnung über 450.000 EUR zuzüglich Umsatzsteuer aus. Der Kunde zahlte daraufhin nur 77.350 EUR, da nur in dieser Höhe Einspeisevergütungen geflossen waren. Das Generalunternehmen wollte seine Umsatzsteuer für 2011 auf Grundlage des tatsächlich vereinnahmten Betrags berechnen, obgleich es an die Soll-Versteuerung gebunden war. Das Finanzamt ging allerdings davon aus, dass die Umsatzsteuer auf die vollen 450.000 EUR zu zahlen war.
Der BFH gab dem Finanzamt recht und urteilte, dass die Umsatzsteuer auch dann bei Leistungsausführung entsteht (ohne Steuerberichtigung), wenn der Unternehmer mit dem Kunden vereinbart, dass das Entgelt nur insoweit geschuldet wird, als es durch Einnahmen aus der Stromeinspeisung beglichen werden kann. Aus dem EU-Recht folgt, dass die Soll-Besteuerung nicht dergestalt einzuschränken ist, dass der Unternehmer nur bereits fällige Entgeltansprüche zu versteuern hat.
Hinweis: Im Ergebnis musste der Generalunternehmer also für das Jahr 2011 eine Umsatzsteuer von 85.500 EUR (19 % auf 450.000 EUR) an das Finanzamt abführen, obwohl er für die zugrunde liegende Leistung nur 77.350 EUR vereinnahmt hatte.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 06/2023)
Die Hilfsbereitschaft und die Solidarität für Menschen, die vom Krieg in der Ukraine betroffen sind, unterstützt auch der deutsche Fiskus weiterhin mit steuerlichen Maßnahmen. Zur Vereinfachung der steuerlichen Behandlung der Unterstützungsmaßnahmen erweitert das Bundesfinanzministerium (BMF) seine Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit Spenden für die Ukraine. Unentgeltliche Leistungen zur Reparatur kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine sollen nicht zur Umsatzbesteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe führen. Der Vorsteuerabzug soll aber erhalten bleiben.
Bereits am 17.03.2022 hatte das BMF erste Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg beschlossen. Mit weiterem Schreiben vom 17.11.2022 wurden diese Maßnahmen bis zum 31.12.2023 verlängert. Im aktuellen Schreiben vom 13.03.2023 werden diese Maßnahmen nun ergänzt.
Danach sind unentgeltliche Wertabgaben, die unmittelbar die Reparatur von kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine zum Ziel haben, im Billigkeitswege bis zum 31.12.2023 nicht zu besteuern. Das beinhaltet die unentgeltliche Bereitstellung von Baumaterialien, Baumaschinen, Personal und etwaigen Transportleistungen.
Wenn ein Unternehmer schon beim Leistungsbezug eine entsprechende Verwendung beabsichtigt, ist er dennoch zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird im Billigkeitswege nicht besteuert.
Hinweis: Das BMF trägt auch mit diesem neuen Schreiben den Unterstützungsleistungen vieler Unternehmen in Deutschland Rechnung, die sich für die vom Ukraine-Krieg Geschädigten einsetzen. Es vereinfacht den steuerlichen Umgang mit diesen Leistungen.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 06/2023)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen veröffentlicht und damit seine Verwaltungsanweisungen an die jüngste Rechtsprechung angepasst. Die umfassenden Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses betreffen die Regelungen des § 4 Nr. 18 Umsatzsteuergesetz (UStG), welche durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zum 01.01.2020 neu gefasst wurden.
Das BMF nimmt Bezug auf Urteile des Bundesfinanzhofs, in denen Fragen zu den Leistungen eines Menüservices, Leistungen im Rahmen des Jugendfreiwilligendienstes sowie des Betriebs von Flüchtlingsunterkünften behandelt wurden. Zudem wird klargestellt, dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG dann nicht anwendbar ist, wenn für eine Leistung eine andere Steuerbefreiung als lex specialis vorgeht.
Umsatzsteuerfrei sind nach § 4 Nr. 18 UStG eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen, wenn diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden. Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden. Zudem sind Leistungen der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit steuerfrei, wenn sie unmittelbar an hilfsbedürftige Personen erbracht werden (z.B. Beratung und Hilfe für Obdachlose und Haftentlassene, Leistungen der Frauenhäuser).
Das BMF führt aus, dass Leistungen im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstgesetzes steuerfrei sind, wenn durch die Freiwilligen Aufgaben im Bereich der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit erfüllt werden. Dagegen ist der Einsatz der Freiwilligen in anderen Bereichen (z.B. Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege, Sport) nicht befreit. Auch Umzugsleistungen, Rechtsberatungsleistungen oder allgemeine Geschäftsführungs- und Verwaltungsleistungen sind nicht steuerbefreit, da sie keine eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen sind. Die von einem Menüservice erbrachten Leistungen sind ebenfalls nicht steuerbefreit. Diese Leistungen (z.B. Essen auf Rädern) unterliegen jedoch unter weiteren Voraussetzungen dem ermäßigten Steuersatz.
Hinweis: Für Umsätze, die vor dem 01.01.2020 erbracht wurden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen als steuerpflichtig behandelt hat.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 06/2023)
Bei der Prüfung von Betrieben nimmt das Finanzamt häufig Hinzuschätzungen vor, wenn es die korrekten Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln kann. Eine zulässige Schätzungsmethode ist dabei der sogenannte äußere Betriebsvergleich, bei dem ein Vergleich mit den Ergebnissen anderer gleichartiger Betriebe vorgenommen wird. Um die erklärten Umsätze und Gewinne des geprüften Betriebs mit "Normalbetrieben" zu vergleichen, greift das Finanzamt dann auf amtliche Richtsätze zurück, die sich bei Prüfungen anderer gleichartiger Betriebe ergeben haben.
Ob diese amtlichen Richtsatzsammlungen überhaupt eine tragfähige Grundlage für Hinzuschätzungen bilden können, wird nun erstmalig vom Bundesfinanzhof (BFH) überprüft. Geklagt hatte ein Diskothekenbetreiber, dessen Getränkeumsätze das Finanzamt im Zuge einer Außenprüfung mit einem der Richtsatzsammlung entnommenen Rohgewinnaufschlagsatz von 300 % hochgerechnet hatte. Der Betreiber zog gegen diese Hinzuschätzung vor den BFH und machte geltend, dass die amtlichen Richtsätze eine statistisch untaugliche Stichprobe seien, da nur sechs Promille der Betriebe als Prüfungsfälle überhaupt in die Datensammlung einfließen würden.
Der BFH forderte nun das Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf, dem Verfahren beizutreten. Die Bundesrichter erklärten, dass ein anhand der amtlichen Richtsatzsammlung vorgenommener äußerer Betriebsvergleich zwar eine anerkannte Schätzungsmethode ist, es bislang aber noch nicht höchstrichterlich betrachtet wurde, nach welchen Grundlagen und Parametern die Richtsätze überhaupt zustande gekommen sind.
Hinweis: Das BMF muss nun also für Transparenz sorgen und darlegen, wie die Richtsätze aufgestellt werden. Der Ausgang des Verfahrens ist für die Praxis höchst relevant. Unternehmen, die derzeit Hinzuschätzungen auf Grundlage der amtlichen Richtsätze ausgesetzt sind, können Einspruch gegen ihre Bescheide einlegen und sich auf das anhängige BFH-Verfahren berufen, um ihren Fall vorerst verfahrensrechtlich offenzuhalten.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 06/2023)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem österreichischen Vorabentscheidungsersuchen zu den Auswirkungen eines fehlenden Hinweises auf die "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" bei Dreiecksgeschäften entschieden. Nach seiner Auffassung kann ein fehlender Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft nicht rückwirkend korrigiert werden. Für den Zwischenhändler eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts kann dies insbesondere dann erhebliche Auswirkungen haben, wenn er die Steuerschuld nicht mehr auf seinen Abnehmer abwälzen kann.
Im zugrundeliegenden Urteilsfall lieferte eine österreichische Gesellschaft Luxusfahrzeuge im Rahmen eines Reihengeschäfts aus dem Vereinigten Königreich (zum Zeitpunkt des Streitfalls noch Teil der EU) nach Tschechien. Um eine umsatzsteuerliche Erfassung in Tschechien zu vermeiden, wollte die Gesellschaft die Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte anwenden. Ihre Rechnungen enthielten jedoch keinen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft, sondern lediglich die Angabe "steuerfreies innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft". Der EuGH vertrat die Auffassung, dass der tschechische Leistungsempfänger nicht wirksam als Steuerschuldner bestimmt worden sei. Eine rückwirkende Korrektur der Rechnungen lehnte er ab. Eine Rechnung könne nicht später durch Ergänzung eines Hinweises darauf berichtigt werden, dass diese Rechnung ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft betreffe und dass die Steuerschuld auf den Empfänger der Lieferung übergehe.
Hinweis: In der Praxis stellt die umsatzsteuerliche Behandlung von Reihengeschäften Unternehmen vor große Herausforderungen. Zur Vermeidung der umsatzsteuerlichen Registrierung des Zwischenhändlers spielt die Anwendung der Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte eine wesentliche Rolle. Diese ist jedoch an hohe Anforderungen geknüpft. Sie ist nicht anwendbar, wenn die Rechnung des mittleren Unternehmers keinen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des letzten Unternehmers enthält.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 06/2023)
Informationen für alle
- Altfälle bis 2014: Auch ein kurzer Lehrgang ermöglichte Werbungskostenabzug für Folgeausbildung
- Anwaltliche Vertretung vor Bundesgericht: Bei provozierter Mandatsablehnung gibt es keinen Notanwalt
- Auch in der Niedrigzinsphase: Säumniszuschläge von 12 % pro Jahr sind rechtens
- Energiepreispauschale: So kommen Studenten und Azubis an die Einmalzahlung
- Mit einem Online-Identitätsnachweis: Hierfür muss die offizielle "AusweisApp2" des Bundes auf dem Smartphone installiert werden.
- Mit einem persönlichen Elster-Zertifikat: Wurde ein solches für die elektronische Steuererklärung schon einmal genutzt, ist das der schnellste Weg, um an die BundID zu gelangen.
- Über eine Registrierung mit Nutzername und Passwort, bei der verschiedene persönliche Daten angegeben werden müssen. Umständlich bei dieser Registrierung ist, dass noch zusätzlich eine PIN zur Freischaltung des BundID-Kontos über die Ausbildungsstätte unter Vorlage eines Lichtbildausweises bezogen werden muss.
- Festsetzungsfrist: Wann entsteht die Schenkungsteuer bei einer "mittelbaren Grundstücksschenkung"?
- Heilbehandlungskosten: Können Beiträge für das Fitnessstudio außergewöhnliche Belastungen sein?
- Rentenanpassung zum 01.07.2023: Kräftiger Anstieg hat auch steuerliche Folgen
- Tempo-Check des Steuerzahlerbundes: Bearbeitungszeiten der Finanzämter verlängern sich
- Veräußerungsgewinn: Kann man ein ausgeübtes Wahlrecht immer wieder ändern?
- Vorstoß in NRW: Neues Landesfinanzkriminalamt
- Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale: Tätigkeit in Impf- und Testzentren ist begünstigt
Kosten für die Berufsausbildung oder für ein Studium können nach dem Einkommensteuergesetz nur als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Steuerzahler zuvor entweder bereits eine Erstausbildung (eine Berufsausbildung oder ein Studium) abgeschlossen hat oder die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.
Hinweis: Kosten für eine erstmalige Ausbildung bzw. ein erstmaliges Studium können lediglich mit maximal 6.000 EUR pro Jahr als Sonderausgaben abgesetzt werden. Der Haken an dieser Abzugsvariante ist, dass sich Sonderausgaben nur dann steuermindernd auswirken, wenn der Auszubildende bzw. Student im gleichen Jahr auch ein Einkommen oberhalb des steuerfreien Grundfreibetrags erzielt, denn nur wer Steuern zahlen muss, kann auch Steuern sparen. Eine Mitnahme der Kosten in spätere (Berufs-)Jahre über einen Verlustvortrag, wie das bei den Werbungskosten möglich ist, akzeptiert das Finanzamt bei Sonderausgaben nicht.
In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass sich die Kosten für eine Pilotenausbildung als Werbungskosten abziehen lassen, wenn zuvor eine Ausbildung zum Rettungshelfer absolviert worden ist. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein angehender Pilot während seines Zivildienstes im Jahr 2007 bei einer Feuer- und Rettungswache einen nur siebenwöchigen Lehrgang absolviert, um sich als Rettungshelfer zu qualifizieren. Eineinhalb Jahre später nahm er dann seine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer auf. Die Kosten von insgesamt 87.500 EUR machte er in den Jahren 2009 und 2010 als vorweggenommene Werbungskosten geltend.
Der BFH entschied, dass die Ausbildung zum Rettungshelfer eine Erstausbildung war, so dass die Pilotenausbildung als Zweitausbildung einen vorweggenommenen Werbungskostenabzug zuließ. Die Richter verwiesen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der die Hürden für die Anerkennung von erstmaligen Berufsausbildungen - jedenfalls in den hier relevanten Streitjahren - sehr niedrig waren und weder ein geordneter Ausbildungsgang noch eine bestimmte Ausbildungsdauer oder ein formaler Abschluss erforderlich waren.
Hinweis: Der Fall betrifft die alte Rechtslage bis 2014. Seit 2015 sind die Hürden für die Anerkennung von Erstausbildungen höher, denn seither ist gesetzlich festgelegt, dass als Erstausbildung nur geordnete Ausbildungsgänge anerkannt werden, die für mindestens zwölf Monate in Vollzeit absolviert werden und mit einer Abschlussprüfung enden. Der Gesetzgeber will so verhindern, dass beispielsweise Taxischeine oder Skilehrer-Lehrgänge einen Werbungskostenabzug für nachfolgende Ausbildungen eröffnen.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2023)
Während Steuerzahler einen Rechtsstreit vor den Finanzgerichten noch selbst führen dürfen, müssen sie sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zwingend durch einen Prozessbevollmächtigen, etwa einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt, vertreten lassen, denn hier gilt der sogenannte Vertretungszwang.
Hinweis: Die Regelung soll sicherstellen, dass Rechtsbehelfe und Rechtsmittel vor dem BFH nur von Fachleuten eingelegt werden, die zuverlässig in der Lage sind, die Prozesssituation richtig einzuschätzen und das Verfahren sachgerecht zu führen. Die Vertretung ist bereits für Prozesshandlungen vorgeschrieben, mit denen ein Verfahren vor dem BFH lediglich eingeleitet wird.
Wer keinen Prozessbevollmächtigten für seine Vertretung findet, kann beim BFH die Beiordnung eines Notanwalts beantragen. Dieser "Rettungsanker" wir vom Gericht gewährt, sofern die Rechtsverfolgung oder Rechteverteidigung zumindest nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Nach einem neuen Beschluss des BFH wird einem Steuerzahler jedoch kein Notanwalt beigeordnet, wenn er sich selbst nur halbherzig darum bemüht hat, einen Prozessbevollmächtigten zu finden. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Steuerzahler zwar zehn Anfragen an Rechtsanwälte und Steuerberater mit der Bitte um Mandatsübernahme gestellt, ihnen jedoch nur eine Frist von drei Arbeitstagen für eine Entscheidung eingeräumt. Zudem hatte er in den E-Mails nur rudimentär dargelegt, in welcher Sache er eine Rechtsvertretung benötigt. Unter anderem hatte er ausgeführt, es solle ein "Scheinurteil des Finanzgerichts" angegriffen werden.
Der BFH erklärte, dass der Steuerzahler mit diesem Vorgehen kein ausreichendes Bemühen um einen Prozessbevollmächtigten gezeigt, sondern er die Mandatsablehnung vielmehr provoziert hätte. Ein Notanwalt war ihm daher nicht an die Seite zu stellen, so dass er letztlich ohne Prozessbevollmächtigten blieb und den Prozess vor dem BFH nicht führen konnte.
Information für: | alle |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 06/2023)
Auf Druck des Bundesverfassungsgerichts hat der Steuergesetzgeber den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen mittlerweile von 6 % auf 1,8 % pro Jahr abgesenkt. Bereits im Jahr 2021 hatten die Verfassungsrichter in einer Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Zinshöhe von 6 % pro Jahr nicht mehr mit dem anhaltend niedrigen Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt vereinbar ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass gegen die Höhe von Säumniszuschlägen keine solchen verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Hinweis: Säumniszuschläge werden bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer fälligen Steuer oder einer zurückzuzahlenden Steuervergütung erhoben. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis berechnet das Finanzamt einen Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen Steuerbetrags, so dass über ein Jahr gesehen ein Zuschlag von 12 % des Rückstands auflaufen kann. Damit fällt der Säumniszuschlag doppelt so hoch aus wie die nach altem Zinssatz berechneten Zinsen.
Der BFH erklärte, dass sich die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen nicht auf Säumniszuschläge übertragen lassen. Während die Zinsen einen Ausgleich für die Kapitalnutzung darstellen, sollen Säumniszuschläge in erster Linie ein Druckmittel sein, um fällige Steuerzahlungen durchzusetzen. Der Steuerzahler soll durch den Zuschlag zur zeitnahen Zahlung angehalten werden. Daneben soll der Zuschlag auch eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern sein und den Verwaltungsaufwand ausgleichen, den die Finanzbehörden durch die verspäteten Zahlungen haben. Es ist damit nur ein Nebenzweck des Säumniszuschlags, Liquiditätsvorteile beim Steuerzahler abzuschöpfen.
Der BFH ist der Auffassung, dass die Höhe der Säumniszuschläge auch in einer Niedrigzinsphase nicht anzupassen ist. Die Höhe von 12 % pro Jahr basiert auf der Überlegung, dass der Steuerzahler nicht die Möglichkeit erhalten soll, sich durch das Hinausschieben einer fälligen Steuerzahlung sozusagen ein zinsgünstiges Darlehen selbst einzuräumen. Die Zuschläge sollten deshalb höher sein als ein Kredit auf dem Geldmarkt. Es muss somit ein Vergleich mit den Zinssätzen für Kontoüberziehungen gezogen werden, deren Höhe nicht in unangemessenem Umfang von der Höhe der Säumniszuschläge abweicht.
Information für: | alle |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 06/2023)
Um die gestiegenen Kosten für Heizung, Strom und Lebensmittel abzufedern, erhalten Studenten, Auszubildende und (Berufs-)Fachschüler eine Energiepreispauschale von 200 EUR. Die Grundlage hierfür bildet das "Studierenden-Energiepreispauschalengesetz (EPPSG)". Um an das Geld zu gelangen, müssen die Antragsteller einen Online-Antrag unter www.einmalzahlung200.de stellen. Die Beantragung ist bis zum 30.09.2023 möglich.
Einen Anspruch haben rund drei Millionen Studierende an deutschen Hochschulen und rund 450.000 Schüler von Fachschul- und Berufsfachschulklassen mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses in Deutschland. Studierende im dualen Studium, Teilzeitstudium und Promotionsstudium sind ebenfalls anspruchsberechtigt. Zum Stichtag 01.12.2022 muss eine Immatrikulation oder Anmeldung an einer Ausbildungsstätte vorgelegen haben. Zudem müssen die Fachschüler, Studierenden und Auszubildenden ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nachweisen können. Auch ausländische Studierende, auf die dies zutrifft, kommen für den Energiebonus in Frage.
Um an das Geld zu gelangen, sind jedoch einige bürokratische Hürden zu meistern: Für den Antrag ist ein sogenanntes BundID-Konto erforderlich. Es dient dem Identitätsnachweis und kann auf drei verschiedenen Wegen eingerichtet werden:
Für den eigentlichen Antrag auf die Pauschale wird zudem ein Zugangscode der Ausbildungsstätte benötigt. Dieser dient neben der persönlichen Identifikation als Bestätigung dafür, dass der Anspruch auf die Pauschale besteht. Besagter Zugangscode wird von der Ausbildungsstätte automatisch ausgestellt und muss nicht erfragt werden.
Hinweis: Die Einmalzahlung ist steuer- und sozialversicherungsfrei und wird auch nicht auf einkommensabhängige (Sozial-)Leistungen angerechnet. Auch BAföG-Empfänger müssen die Einmalzahlung beantragen, denn sie wird ihnen nicht automatisch ausgezahlt.
Information für: | alle |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 06/2023)
Haben Sie schon einmal von einer "mittelbaren Grundstücksschenkung" gehört? Dabei wird kein Grundstück verschenkt, sondern stellt der Schenker dem Beschenkten einen Geldbetrag zur Verfügung, damit der Beschenkte ein bestimmtes Grundstück kaufen oder auch bebauen kann. Dieser Vorgang ist schenkungsteuerpflichtig. Im Sachverhalt stellte sich die Frage, wann die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer beginnt. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob hierfür bereits die Anzeige der Schenkung oder erst die Abgabe der Schenkungsteuererklärung ausschlaggebend ist.
Der Kläger bekam im Jahr 2014 4 Mio. EUR geschenkt. Die Schenkung erfolgte unter der Auflage der Einbringung des Betrags in die Gesellschaft des Klägers und des Erwerbs eines bestimmten Grundstücks. Der Kläger zeigte die Schenkung am 17.12.2014 an. Die Schenkungsteuererklärung gab er am 26.02.2015 ab. Gegen die Besteuerung der Barschenkung legte der Kläger Einspruch ein, da die Schenkung unter der Auflage eines Grundstückskaufs erfolgt sei. Mit Bescheid vom 12.11.2019 setzte das Finanzamt dann Schenkungsteuer in unstrittiger Höhe fest. Nach Ansicht des Klägers war jedoch die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen.
Das FG hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer betrage vier Jahre. Im Streitfall sei die Schenkung mit Zahlung des fälligen Kaufpreises für das Grundstück am 31.12.2014 erfolgt, da erst zu diesem Zeitpunkt die Schenkungsauflage erfüllt gewesen sei (mittelbare Schenkung). Die Festsetzungsfrist beginne, wenn eine Steuererklärung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten sei, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht (hier: 2015) oder die Anzeige erstattet (hier: 2014) worden sei. Die bloße Erstattung der Schenkungsanzeige führe aber noch nicht zu einer endgültigen Beendigung der Anlaufhemmung, wenn daraufhin das Finanzamt die Abgabe einer Schenkungsteuererklärung fordere. Die Anlaufhemmung habe im Streitfall somit erst mit Ablauf des Jahres 2015 geendet, weil am 26.02.2015 die Steuererklärung eingereicht worden sei. Der angefochtene Schenkungsteuerbescheid vom 12.11.2019 sei daher noch innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist erlassen worden. Die Anzeige der Schenkung und die Einreichung der Steuererklärung seien zwei gleichrangige Handlungspflichten. Denn wenn das Finanzamt nach Erstattung der Anzeige zur Einreichung einer Steuererklärung auffordere, rechtfertige sich eine (weitere) Anlaufhemmung aufgrund der unterschiedlichen Zwecksetzungen.
Information für: | alle |
zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 06/2023)
Wenn Sie krank sind, können unter bestimmten Umständen Ihre Kosten zur Linderung und Heilung der Krankheit im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuermindernd berücksichtigt werden. Welche Kosten konkret berücksichtigt werden können, hängt vom Einzelfall ab. Im vorliegenden Sachverhalt wurde der Klägerin ein Funktionstraining vom Arzt verschrieben, welches sie in einem Fitnessstudio durchführte. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste nun entscheiden, ob die Fitnessstudiobeiträge vom Finanzamt zu Recht nicht berücksichtigt wurden.
Die Klägerin ist behindert. Der Grad der Behinderung beträgt 30. Zur Behandlung ihrer zunehmend schmerzhaften Bewegungseinschränkungen wurde der Klägerin vom Arzt ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik verordnet. Die Krankenkasse übernahm für die Dauer von einem Jahr die Kosten für ein wöchentliches Training. Zunächst führte die Klägerin die Kurse in einem Verein durch, entschied sich dann aber für ein Fitnessstudio, welches näher an ihrem Wohnort lag. Die dortigen Kurse wurden von qualifizierten Übungsleitern durchgeführt. Allerdings musste die Klägerin Mitglied im Fitnessstudio sein, um an den Kursen teilnehmen zu können. Neben der Teilnahme am Funktionstraining beinhaltete der Mitgliedsbeitrag für das entsprechende Modul noch die Saunanutzung sowie weitere Aqua-Fitnesskurse. Die Klägerin machte vergeblich ihre Gesamtkosten (Reha-Funktionstraining Verein, Beitrag Fitnessstudio, Fahrtkosten) als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war nur zum Teil erfolgreich. Die Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio seien keine außergewöhnlichen Belastungen, wenn mit ihnen auch Leistungen abgegolten würden, die nicht nur von Kranken, sondern auch von Gesunden in Anspruch genommen würden, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten. Diesen Mitgliedsbeiträgen mangele es an der Zwangsläufigkeit, da die Klägerin die Kurse auch woanders hätte absolvieren können. Etwas anderes gelte für die Mitgliedsbeiträge für den die ärztlich verordneten Kurse durchführenden Reha-Verein. Bei ihnen handle es sich um zwangsläufige Heilbehandlungskosten, die als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig seien. Die Aufwendungen für die Fahrten zum Fitnessstudio, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Durchführung der ärztlich verordneten Kurse anfielen, teilen dieses Schicksal und sind nach Ansicht des FG ebenfalls zum Abzug zuzulassen.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2023)
Zum 01.07.2023 steigt die Rente in Westdeutschland um 4,39 % und in den neuen Bundesländern um 5,86 %. Damit gilt in West und Ost erstmals ein gleich hoher Rentenwert - ein Jahr früher als ursprünglich gesetzlich vorgesehen.
Hinweis: Die Rentenanpassung bleibt aktuell zwar hinter der Inflation zurück, aber das ist nur eine Momentaufnahme, da die Renten den Löhnen folgen. Betrachtet man die Entwicklung des aktuellen Rentenwerts im Jahresdurchschnitt in den letzten zehn Jahren, so beträgt der Anstieg im Westen insgesamt 26 %, im Osten sogar 40 %. Im gleichen Zeitraum sind die Preise um "nur" 20 % gestiegen. Bei einer Rente von 1.000 EUR lag die Rentenanpassung somit brutto um 63 EUR im Westen und um 198 EUR im Osten über der Inflation in diesem Zeitraum. Aktuell abgeschlossene Tarifverträge sehen durchaus beachtliche Lohnerhöhungen vor, diese werden sich dann in der Rentenanpassung zum 01.07.2024 niederschlagen.
Steuerlich zu beachten ist, dass reguläre Rentenerhöhungen - anders als die anfängliche Rente - in voller Höhe steuerpflichtig sind. Je nach Jahr des Renteneintritts ergibt sich auch für die anfängliche Rente ein immer umfassenderer Steuerzugriff, d.h. je später der Rentenbeginn erfolgt, desto größer ist der steuerpflichtige Teil der Rente: Während bei einem Renteneintritt vor 2005 noch ein steuerfreier Rentenanteil von 50 % galt und der auf dieser Basis ermittelte steuerfreie Betrag der Jahresbruttorente in den Folgejahren unverändert steuerfrei belassen werden konnte, können Ruheständler mit Renteneintritt im Jahr 2023 nur noch einen steuerfreien Anteil von 17 % beanspruchen und in die Folgejahre mitnehmen. Wer im Jahr 2040 in Rente geht, muss seine Rente schließlich sogar zu 100 % versteuern. Steuerlich entlastend wirkt es sich aber auch für Rentner aus, dass der steuerfreie Grundfreibetrag jährlich angehoben wird (2023: Anhebung von 10.347 EUR auf 10.908 EUR).
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2023)
Wie schnell wird in den Amtsstuben deutscher Finanzämter gearbeitet? Dieser Frage geht der Bund der Steuerzahler (BdSt) regelmäßig in seinem Tempo-Check nach. Für die neue statistische Auswertung hat der BdSt diesmal alle Steuererklärungen für das Jahr 2021 in den Blick genommen, die bis zum 31.12.2022 eingereicht worden waren. Dabei fällt auf: In allen Bundesländern hat sich die Bearbeitungszeit im Vergleich zum Vorjahr verlängert. Nach wie vor wird in Berlin am schnellsten gearbeitet, das Bundesland belegte zum sechsten Mal in Folge den Spitzenplatz. Im Schnitt muss man hier 40 Tage auf seinen Steuerbescheid warten (allerdings auch sieben Tage länger als im Vorjahr). Mit 40,1 Tagen sicherte sich Hamburg erneut den zweiten Platz.
Die meiste Geduld mussten Bürger in Bremen aufbringen. Dort brauchte es von der Abgabe der Einkommensteuererklärung bis zum fertigen Steuerbescheid im Durchschnitt rund 62 Tage. Zum Vergleich: Beim Vorjahres-Check (für das Steuerjahr 2020) war Brandenburg mit einer Bearbeitungszeit von "nur" 48 Tagen schon das Schlusslicht. Nun liegen sogar neun Bundesländer bei mehr als 48 Tagen Bearbeitungszeit. Keine konkreten Zahlen waren erneut aus Nordrhein-Westfalen zu erfahren. Das Land teilte nur mit, dass es "zwischen zwei Wochen und sechs Monaten" brauche, um Steuererklärungen zu bearbeiten.
Hinweis: Im Schnitt wurden in den Bundesländern zwischen 13 % und 22 % der Einkommensteuererklärungen automatisch von den Rechnern der Finanzverwaltung erledigt (sogenannte Autofall-Quote). Die deutlichste Verbesserung bei der automatisierten Fallfreigabe wiesen Bayern und Berlin auf: Beide Länder steigerten ihre Quote um jeweils knapp sechs Prozentpunkte. Wird eine Erklärung automatisch bearbeitet, erhalten die Steuerzahler ihre Bescheide schon nach zehn bis 14 Tagen.
Information für: | alle |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 06/2023)
Wird ein Veräußerungsgewinn erzielt, ist dieser in der Regel der Einkommensteuer zu unterwerfen. Bei einigen Veräußerungsgewinnen, zum Beispiel bei Veräußerung einer Beteiligung, kann der Steuerpflichtige die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes beantragen. Hierfür muss er beim Finanzamt einen Antrag stellen, dass er dieses Wahlrecht auf ermäßigte Besteuerung ausüben möchte. Das Finanzgericht Köln (FG) musste darüber entscheiden, ob dieser Antrag später wieder zurückgenommen werden kann.
Im Streitfall wurden die Kläger im Jahr 2007 zusammen veranlagt. Der Erstbescheid wurde am 14.05.2009 erlassen. In der Folgezeit wurde nach Erlass eines geänderten Bescheids ein Antrag auf ermäßigte Besteuerung eines Veräußerungsgewinns aus der Beteiligung an einer KG gestellt. Das Finanzamt entsprach diesem Antrag. Im Rahmen einer Außenprüfung bei der KG wurde ein niedrigerer als zuvor angegebener Veräußerungsgewinn festgestellt. Das Finanzamt erließ aufgrund dieser neuen Tatsache einen geänderten Bescheid. Daraufhin teilten die Kläger mit, dass sie den Antrag auf ermäßigte Besteuerung zurücknähmen. Das Finanzamt lehnte die Rücknahme aber ab.
Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war nur teilweise erfolgreich. Der Hauptantrag, nämlich die Rücknahme des Antrags auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes, war nicht erfolgreich. Es bestünde kein Anspruch auf die nachträgliche Nichtberücksichtigung. Zwar sei der Antrag grundsätzlich frei widerruflich, jedoch sei dies im Streitfall erst nach der Bestandskraft des Bescheids erfolgt. Das Wahlrecht an sich sei auch nicht Gegenstand des geänderten Grundlagenbescheids gewesen. Eine Änderung des Antrags- oder Wahlrechts sei nicht möglich, wenn deren Auswirkungen über den abgesteckten Änderungsrahmen hinausgingen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Veräußerungsgewinn Gegenstand des Grundlagenbescheids und der Grund der Änderung gewesen sei.
Jedoch sei dem Hilfsantrag der Kläger, im Nachhinein eine getrennte Veranlagung vorzunehmen, zu entsprechen. Es seien jedoch die Besteuerungsgrundlagen wie im zuletzt erlassenen Bescheid anzusetzen.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2023)
Die Steuerfahndung in Nordrhein-Westfalen stellt sich neu auf: Um "große Fische" im Bereich von Steuerkriminalität und Cybercrime zu fangen und bei der Geldwäschebekämpfung mitzuwirken, ruft NRW ein neues Landesfinanzkriminalamt (LFK) ins Leben. Die neue Institution tritt organisatorisch neben die bisherigen Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (STRAFA-FÄ). Man verspricht sich von diesem Schritt eine Bündelung von Know-how und Ressourcen sowie ein effektiveres Durchgreifen bei Ermittlungen. Gleichzeitig sollen die Arbeitsprozesse und die Ermittlungsarbeit in den STRAFA-FÄ entlastet werden. Damit ähnelt die neue Struktur der bereits existierenden Arbeitsaufteilung zwischen Landeskriminalamt und lokalen Polizeibehörden.
Teil des neuen Landesfinanzkriminalamts sollen Ermittler aus der Steuerverwaltung werden, die bisher in der ressortübergreifenden Taskforce zur Bekämpfung von Finanzierungsquellen organisierter Kriminalität und Terrorismus tätig sind. Ebenso integriert werden die Sondereinheiten der Steueraufsicht (ARES) und die Zentralstelle Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung (ZEUS). In die neue Zuständigkeit des LFK fallen künftig auch die zentrale Bearbeitung von Cum-ex-Fällen, Kryptowährungen, die Bekämpfung von Cybercrime, die Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug und die Sanktionsdurchsetzung sowie deliktsübergreifende organisierte Kriminalitätsphänomene wie beispielsweise das "Hawala-Banking", bei dem Finanzströme durch anonyme Bargeldtransaktionen verborgen werden.
Hinweis: Mit der Gründung des LFK reagiert die Steuerverwaltung NRW auf die immer komplexer werdenden Formen der Steuerhinterziehung wie beispielsweise Umsatzsteuerkarusselle oder Cum-ex-Fälle. Das neue Amt soll konsequent dem Ermittlungsgrundsatz "Follow the Money" folgen.
Information für: | alle |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 06/2023)
Im Kampf gegen die Corona-Pandemie haben sich viele ehrenamtliche Helfer nebenberuflich in Impfzentren und mobilen Teams engagiert. Personen, die in diesem Zusammenhang im Impfbereich tätig waren, können für ihre daraus erzielten Einnahmen in den Steuerjahren 2020 bis einschließlich 2023 die Übungsleiterpauschale beanspruchen. Sie beträgt in den Jahren 2021, 2022 und 2023 je 3.000 EUR (2020: 2.400 EUR). Bis zu diesem Betrag bleiben alle Einkünfte aus dem nebenberuflichen Engagement steuerfrei. Erfasst werden alle Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Impfung, so etwa auch zur Vor- und Nachbereitung der Impfungen, der Registrierung der zu impfenden Personen, der Aufbereitung des Impfstoffs, der Dokumentation der Impfungen und der Überwachung der geimpften Personen.
Wer nebenberuflich in der Verwaltung oder Organisation von Impfzentren gearbeitet hat (z.B. in der Impfzentrenleitung oder im Sicherheitsmanagement), kann die Ehrenamtspauschale von 840 EUR jährlich (2020: 720 EUR) abziehen.
Die vorgenannten Abzugsgrundsätze gelten analog auch für eine in den Jahren 2020 bis 2023 ausgeübte nebenberufliche Tätigkeit in Corona-Testzentren: Wer hier bei der Durchführung der Tests oder bei deren Vor- und Nachbereitung (z.B. Personenregistrierung, Dokumentation) geholfen hat, kann die Übungsleiterpauschale beanspruchen, für andere Tätigkeiten kann gegebenenfalls die Ehrenamtspauschale in Betracht kommen.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2023)
Sie haben noch Fragen zu den Pflichten des deutschen Steuerrechts?
Hier finden Sie Videos mit praktischen Erklärungen.
Videos
Steuererklärungen
Wir sind Ihnen mit unserem Expertenteam gern bei der Erstellung Ihrer Steuererklärungen behilflich.
Steuererklärungen